AGBs
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Tiefenbach PURFLEX GmbH
I. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern nach § 14 BGB. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen. Der Geltungsbereich dieser Verkaufsbedingungen bezieht sich auf alle Lieferländer, in denen deutsches Recht anwendbar ist. Dessen Anwendbarkeit wird bereits hiermit vereinbart.
II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen.
2. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren. Bei Verarbeitung sind diese jedoch zu beachten.
3. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Pro-begemäßheit, stellen aber keine Garantie für die von uns zu liefernden Waren dar.
4. Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere mündliche Abmachun-gen, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und andere Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern binden uns erst mit schriftlicher oder formularmäßiger Bestätigung; sie begründen keinen Beratungsvertrag, solange ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, bzw. die gemäß unserer aktuellen Preis-liste. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für einen ordnungsgemäßen Versand, die Transportkosten ab unserem Werk oder ab unserem Lager, die Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können länderspezifische Abgaben hinzukommen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, Preiserhöhungen infolge Rohstoffkostenerhöhungen bleiben jederzeit vorbehalten.
3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug.
4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
5. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein Zahlungsziel überschreitet oder sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der ge-troffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen.
IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug
1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich aus-drücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden Lieferfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag schriftlich zurücktreten.
2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen, Ausfall von Produktionsanla-gen, Zulieferfristen-Überschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten so-wie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Ver-kehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leis-tung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. Ziffer VIII dieser Verkaufsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII begrenzt.
4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten berechtigt.
5. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten
1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kos-ten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.
2. Leihbehälter und Leihverpackungen sind innerhalb von 60 Tagen restentleert und frachtfrei vom Besteller zurückzusenden; Verlust und Beschädigung der Leihbehälter und Leihverpackungen gehen zu Lasten des Bestellers. Leihverpackungen (-behälter) dürfen nicht für andere Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Transport unserer gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Wir nennen stattdessen dem Besteller einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungs-Verordnung annimmt.
VI. Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller offenen Rechnungen unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verarbeiten. Die Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung der Waren entstehenden Anspruch im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
4. Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit ihm schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf/-verarbeitung der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an und sind jederzeit berechtigt, diese Abtretung offen zu legen,
5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden berechtigt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, die aus Abtretungen eingezogenen Beträge unmittelbar an uns weiterzuleiten bzw. soweit dies nicht mög-lich ist, für uns treuhänderisch und gesondert zu verwahren. Die Einziehungsermächti-gung erlischt, wenn der Besteller mit mehr als 25% aller seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir machen davon solange keinen Gebrauch, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflich-tungen ohne Verzug nachkommt. Im Zahlungsverzug des Bestellers hat er uns auf Ver-langen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen und zum Einzug der Forderungen notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zu-stehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache ver-bindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages über mehr als 14 Tage, sowie im Falle eines Insolvenzantrags sind wir – unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. In diesem Fall beinhaltet das Rückgabeverlangen gleichzeitig die Rücktrittserklärung.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegen-über vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entde-ckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat vor der Verarbeitung Probeflächen anzu-legen respektive eine Prüfung der Eignung des Materials für die beabsichtigte Ver-wendung vorzunehmen. Mit der Verarbeitung darf frühestens 7 Tage danach begonnen werden. Im Übrigen sind die technischen Normen, die Verarbeitungsrichtlinien und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Werden Referenzflächen von uns oder unter unserer Aufsicht von Mitarbeitern des Käufers angelegt, gilt bei Mangelfreiheit der Referenzfläche die Vermu-tung, dass in anderen Bereichen festgestellte Mängel auf Verarbeitungsfehlern beruhen – umgekehrt gilt diese Vermutung nicht.
Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wur-den. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbei-ten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Ziffer V. 1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet soweit sie hätten zu-mutbar erkennbar sein müssen. Bei einer verspäteten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziffer VIII seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
2. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung), so-fern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem 3. Versuch als fehlgeschlagen.
VIII. Rechte und Pflichten unseres Unternehmens
1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen:
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer we-sentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unse-rer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziffer VIII. 1 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrläs-siger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
2. Wir haften gemäß Ziffer VIII. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dabei nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatz-haftung hierbei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragstrafenansprüchen Dritter entstehen.
3. Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1 b) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Haftung in jedem Fall der Höhe nach auf den 15-fachen Wert der Lieferung, maximal jedoch auf den durch eine entsprechende Versicherung abgedeckten Betrag be-grenzt, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
4. Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1-4 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschul-den bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder Ansprüche gemäß § 823 BGB.
6. Soweit diese Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII. 1-5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.
IX. Verjährung von Ansprüchen
1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 5 etwas
anderes ergibt. Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ablieferung respektive Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der in vorstehendem Satz 1 genannten, einjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche unserer ursprünglichen Leistung läuft.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können.
Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter man-gelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeit-punkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien 1 Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jah-ren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertrags-partner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware ge-liefert haben oder ohne das die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbe-ginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vor-vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß §434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb ei-nes Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverlet-zungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Rücknahmen
Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen.
XI. Abtretungsverbot
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertra-gen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
3. Unsere Lieferadresse lautet: Tiefenbach PURFLEX GmbH, Theodor-Heuss-Straße 129, 47167 Duisburg
Hans Tiefenbach GmbH
Theodor-Heuss-Straße 34
47167 Duisburg
Telefon: +49 203 99569-0
Fax: +49 203 58666-9
info@hanstiefenbach.de
Tiefenbach GmbH Korrosionsschutz
Theodor-Heuss-Str. 34
47167 Duisburg
Telefon: +49 203 99569-0
Fax: +49 203 58666-9
info@tiefenbach-korrosionsschutz.de
Tiefenbach Oberflächentechnik GmbH
Theodor-Heuss-Straße 34
47167 Duisburg
Telefon: +49 203 99569-0
Fax: +49 203 58666-9
info@tiefenbach-oberflaechentechnik.de
Tiefenbach PURFLEX GmbH
Theodor-Heuss-Straße 34
47167 Duisburg
Telefon: +49 203 99569-0
Fax: +49 203 58666-9
info@tiefenbachpurflex.de